● BAV-Experte · Investmentspezialist (IHK) · Deutsche Vermögensberatung

Betriebliche Altersvorsorge –
der legale Steuerhebel.

Steuern sparen, Mitarbeiter binden und gleichzeitig Altersvorsorge aufbauen. Für Firmen, Gesellschafter-Geschäftsführer und Mitarbeiter – mit dem richtigen Setup.

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bis 8 %
der BBG steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG) – 4 % zusätzlich SV-frei
15 %
Pflicht-Zuschuss des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung (seit 2022)
5
gesetzliche Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, UKasse, Direktzusage
Für Firmen & Arbeitgeber

Die BAV ist kein Aufwand.
Sie ist ein Wettbewerbsvorteil.

Seit 2002 haben alle Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG). Wer das nur als Pflicht sieht, lässt bares Geld liegen – denn die BAV spart auch dem Arbeitgeber Kosten.

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Sozialversicherungsersparnis für den Arbeitgeber

Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) sind sozialversicherungsfrei. Das spart dem Arbeitgeber rund 20 % Sozialabgaben auf den umgewandelten Betrag – und zwar sofort und dauerhaft.

✓ Eigene Kostenersparnis oft größer als der Pflichtzuschuss
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Eigene Beiträge als Betriebsausgabe

Zahlt der Arbeitgeber zusätzliche eigene Beiträge (reine Arbeitgeberzusage), sind diese vollständig als Betriebsausgabe absetzbar. Das mindert Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer.

✓ Lohnnebenkosten senken – und Mitarbeiter belohnen
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Mitarbeiterbindung & Employer Branding

Fachkräfte achten heute auf den Gesamtverdienst – inkl. betrieblicher Absicherung. Ein attraktives BAV-Angebot schlägt sich direkt in Bewerberzahlen und Mitarbeiterloyalität nieder.

✓ Günstigster Hebel im War for Talents
🏆

Staatliche Förderung für Geringverdiener (§ 100 EStG)

Zahlt der Arbeitgeber für Mitarbeiter mit bis zu 2.575 € Bruttolohn mindestens 240 €/Jahr in eine BAV, erstattet der Staat 30 % des Beitrags direkt über die Lohnsteuer zurück (max. 288 €/Jahr je Mitarbeiter).

✓ Direkter Staatszuschuss ans Unternehmen
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Geringer Verwaltungsaufwand

Die Direktversicherung – der häufigste Durchführungsweg – wird über den Versicherer abgewickelt. Der Arbeitgeber zahlt monatlich per Lohnabrechnung. Keine eigene Verwaltung, keine Haftungsrisiken aus der Bilanztechnik.

✓ Einrichten, laufen lassen – fertig

Rechtskonformität sicherstellen

Arbeitgeber, die keinen eigenen Tarifvertrag-Durchführungsweg anbieten, müssen Mitarbeitern auf Wunsch die Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung ermöglichen. Den Pflichtzuschuss von mind. 15 % (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) korrekt zu leisten vermeidet Haftungsrisiken.

✓ Rechtssicher aufgestellt
Rechenbeispiel: 10 Mitarbeiter, je 200 € Entgeltumwandlung
Monatliche Betrachtung. Grenzwerte Stand 2025.
Entgeltumwandlung je Mitarbeiter 200 €
SV-Ersparnis AG (ca. 20 % auf SV-freien Anteil) + 400 €/Monat
Pflicht-Zuschuss AG (15 % × 200 € × 10 MA) − 300 €/Monat
Netto-Vorteil für den Arbeitgeber + 100 €/Monat
Jährliche Netto-Ersparnis AG
1.200 €
bei 10 Mitarbeitern
Der Pflichtzuschuss kostet weniger als die SV-Ersparnis einbringt. Die BAV ist für Arbeitgeber rechnerisch positiv – noch ohne den Effekt auf Mitarbeiterbindung und Recruiting.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer

Was Steuerberater gerne vergessen:
Die GmbH als Vorsorge-Maschine.

Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH haben Sie Möglichkeiten, die einem normalen Angestellten nicht offenstehen. Mit der richtigen BAV-Struktur zahlen Sie heute weniger Steuern – und bauen gleichzeitig Altersvorsorge auf.

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Einstieg

Direktversicherung

Die GmbH schließt als Arbeitgeber eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben des GGF ab und zahlt die Beiträge aus dem Gehalt. Bis zu 4 % der BBG (Stand 2025: 322 €/Monat) sind steuer- und abgabenfrei; weitere 4 % sind steuerfrei.

Einfache Handhabung, geringer Verwaltungsaufwand
Beitrag als Betriebsausgabe der GmbH
Insolvenzschutz durch Verpfändung möglich
Begrenzung: gesetzliche Freigrenze (4 %/8 % BBG)
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Empfohlen für GGF

Pensionszusage (Direktzusage)

Die GmbH sagt dem GGF eine konkrete Versorgungsleistung zu (Altersrente, Invalidenrente, Hinterbliebenenversorgung). Die GmbH bildet dafür Pensionsrückstellungen in der Bilanz – diese mindern den Jahresgewinn und damit die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.

Keine gesetzliche Beitragsgrenze
Rückstellungen senken KSt + GewSt sofort
Hohe Versorgungsleistungen möglich (max. 75 % der Aktivbezüge)
Anforderungen: Ernsthaftigkeit, Schriftform, Angemessenheit beachten
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Für hohe Beiträge

Unterstützungskasse

Die GmbH zahlt Beiträge in eine rechtlich selbstständige Unterstützungskasse ein. Diese Beiträge sind für den Arbeitgeber sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig – ohne die gesetzliche Deckelung der Direktversicherung. Einmaleinzahlungen (Nachfinanzierung) sind möglich.

Keine Beitragsgrenze wie bei der Direktversicherung
Sofortiger Betriebsausgabenabzug
Auch Einmal- oder Nachzahlungen steuerlich wirksam
Keine Bilanzberührung der GmbH (anders als Pensionszusage)
Rechenbeispiel: Pensionszusage für GGF
Modellrechnung. Individuelle Berechnung im persönlichen Gespräch.

Ausgangslage

GGF-Bruttogehalt8.000 €/Monat
GmbH-Gewinn vor Rückstellung60.000 €/Jahr
Zugesagte Pension (Bsp.)3.000 €/Monat
Jährliche Rückstellung (Bsp.)15.000 €/Jahr

Steuerliche Wirkung

Rückstellung mindert GmbH-Gewinn− 15.000 €
KSt-Ersparnis (ca. 15 % + 5,5 % SolZ)ca. + 2.360 €
GewSt-Ersparnis (ca. 14 %)ca. + 2.100 €
Gesamte Steuerersparnis GmbH ca. 4.460 €/Jahr
Wichtige Hinweise zur Pensionszusage: Die Versorgung muss schriftlich vereinbart, ernsthaft gemeint und angemessen sein. Die Versorgungsleistung darf max. 75 % der letzten Aktivbezüge betragen (Angemessenheitsgrenze, BFH). Eine Rückdeckungsversicherung schützt die GmbH bei vorzeitigem Tod oder Berufsunfähigkeit des GGF. Zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) muss die Zusage einem Fremdvergleich standhalten. Individuelle steuerliche Beratung ist unerlässlich.
Für Mitarbeiter & Angestellte

230 € in die Rente einzahlen –
und nur ~80 € netto verlieren.

Durch Entgeltumwandlung und den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss ist die BAV das effizienteste Vorsorge-Instrument für Arbeitnehmer. Kein anderes Sparmodell bietet diesen staatlichen + arbeitgeberfinanzierten Hebel.

So funktioniert Entgeltumwandlung
Ein Teil deines Bruttogehalts geht direkt in die BAV – vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben.

Steuerfreie Grenze (§ 3 Nr. 63 EStG, Stand 2025): bis zu 322 €/Monat (4 % der BBG) steuer- und SV-frei; weitere 322 €/Monat (4–8 % der BBG) nur steuerfrei. Dieser Freibetrag wird jährlich angepasst.

Steuervorteil in der Ansparphase

Beiträge in die BAV werden vom Bruttogehalt abgezogen, bevor Lohnsteuer und Sozialabgaben berechnet werden. Je höher dein Steuersatz, desto größer die Ersparnis – bis zu 4 % der BBG steuer- und SV-frei.

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Dein Arbeitgeber muss mindestens 15 % deines umgewandelten Betrags als Zuschuss beisteuern (§ 1a Abs. 1a BetrAVG, für Verträge ab 2019). Das ist gesetzlich garantiertes Extra-Geld für deine Altersvorsorge.

Insolvenzschutz durch den PSVaG

Unverfallbare Anwartschaften sind über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) insolvenzgesichert. Selbst wenn dein Arbeitgeber insolvent geht, bleibt deine aufgebaute Versorgung geschützt.

Mitnahme bei Arbeitgeberwechsel

Unverfallbare Anwartschaften (§ 1b BetrAVG: nach 3 Jahren beim selben AG) bleiben dir erhalten. Die Direktversicherung kann zum neuen Arbeitgeber übertragen (portiert) oder beitragsfrei fortgeführt werden.

Rechenbeispiel: Mitarbeiter, 4.000 € Brutto
Monatliche Betrachtung bei ca. 42 % Grenzsteuersatz inkl. SolZ/KiSt. Näherungswerte.
Entgeltumwandlung 200 €
Weniger Lohnsteuer (ca. 42 %) + 84 € zurück
Weniger SV-Beitrag AN (ca. 20 %) + 40 € zurück
Tatsächlicher Netto-Abzug nur 76 €/Monat
+ AG-Zuschuss (15 %) + 30 € oben drauf
BAV-Beitrag gesamt
230 €/Monat
200 € Eigenanteil + 30 € AG-Zuschuss
Tatsächlicher Netto-Abzug
nur 76 €/Monat
76 € weniger netto → 230 € in die Rente. Das ist der Hebel der BAV.
Hinweis: In der Auszahlungsphase werden Betriebsrenten nachgelagert besteuert und es fallen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an (Freibetrag 2025: 187,25 €/Monat in der KV). Individuelle Steuerberatung empfohlen.

BAV auf einen Blick: Für jede Gruppe das Richtige.

Arbeitgeber & Firmen

SV-Ersparnis: ca. 20 % auf den steuerfreien Anteil
Pflicht: mind. 15 % AG-Zuschuss bei Entgeltumwandlung
Geringverdienerförderung: 30 % Staatszuschuss (§ 100 EStG)
Eigene Beiträge = Betriebsausgabe
Rechtsanspruch der Mitarbeiter: seit 2002

Gesellschafter-Geschäftsführer

Direktversicherung: bis 4 %/8 % BBG steuerlich begünstigt
Pensionszusage: keine Beitragsgrenze, Rückstellung senkt KSt + GewSt
Unterstützungskasse: hohe Beiträge, sofort Betriebsausgabe
Angemessenheit: max. 75 % der Aktivbezüge als Pension
Rückdeckungsversicherung schützt die GmbH

Mitarbeiter & Angestellte

Bis 4 % BBG: steuer- und SV-frei (§ 3 Nr. 63 EStG)
Weitere 4 % BBG: steuerfrei (gesamt 8 % BBG)
AG-Zuschuss: gesetzlich mind. 15 % garantiert
Insolvenzschutz durch PSVaG
Portabilität bei Arbeitgeberwechsel

Einer, der die BAV wirklich kennt.

Benjamin Tischlak – BAV-Experte und Investmentspezialist (IHK), Deutsche Vermögensberatung Amberg

Als BAV-Experte und Investmentspezialist (IHK) bei der Deutschen Vermögensberatung berate ich Firmen, Gesellschafter-Geschäftsführer und Mitarbeiter im Raum Amberg und bundesweit zum Thema betriebliche Altersvorsorge. Kein Fachchinesisch – nur klare Empfehlungen, die zu Ihrer Situation passen.

Investmentspezialist (IHK)

Zertifizierte Qualifikation für komplexe Anlage- und Vorsorgestrategien

BAV-Experte (DVAG)

Spezialisierung auf betriebliche Altersvorsorge für alle Unternehmensformen

500+ betreute Kunden

Unternehmer, GmbH-Inhaber, Selbstständige und Angestellte in ganz Deutschland

67 Google-Bewertungen · 5,0 Sterne

Weißenburger Str. 2, 92224 Amberg · Tel.: 09621 9168831

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Ihre Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge.

Die 5 Durchführungswege unterscheiden sich in Träger, Verwaltungsaufwand und Steuerwirkung: (1) Direktversicherung: Versicherungsvertrag des AG auf das Leben des AN – einfach, häufigster Weg. (2) Pensionskasse: Selbstständige Einrichtung, ähnlich der Direktversicherung, heute seltener neu eingerichtet. (3) Pensionsfonds: Kapitalmarktorientiert, höheres Renditepotenzial, strengere Regulierung. (4) Unterstützungskasse: Kein gesetzlicher Beitragsrahmen, ideal für höhere Beiträge. (5) Direktzusage (Pensionszusage): AG sagt Leistung zu, bildet Rückstellungen – insbesondere für GGF.
Für Anwartschaften aus arbeitgeberfinanzierten Beiträgen gilt gemäß § 1b BetrAVG: die Anwartschaft ist unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat (seit 01.01.2018). Anwartschaften aus Entgeltumwandlung (arbeitnehmerfinanziert) sind sofort und vollständig unverfallbar.
Gemäß § 3 Nr. 63 EStG sind Beiträge des Arbeitgebers in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung West steuerfrei. Davon sind bis zu 4 % der BBG zusätzlich sozialversicherungsfrei. Stand 2025 (BBG West: 8.050 €/Monat): steuer- und SV-frei bis zu 322 €/Monat (= 3.864 €/Jahr); nur steuerfrei (aber SV-pflichtig) darüber hinaus bis zu 644 €/Monat (= 7.728 €/Jahr gesamt steuerfrei). Die Grenzen werden jährlich angepasst.
Eine Pensionszusage an den GGF wird vom Finanzamt besonders genau geprüft. Zur Vermeidung einer vGA müssen folgende Grundsätze eingehalten werden: (1) Schriftlichkeit: Klare, eindeutige schriftliche Vereinbarung. (2) Ernsthaftigkeit: Die Zusage muss ernsthaft gewollt und finanzierbar sein; Probezeiten/Wartezeiten vor der Zusage sind üblich. (3) Angemessenheit: Die Versorgung darf nach BFH-Rechtsprechung 75 % der Aktivbezüge nicht übersteigen (Gesamtversorgungsobergrenze). (4) Kein Rückwirkungsverbot: Die Zusage darf nicht für Zeiten erteilt werden, die schon vorbei sind. (5) Fremdvergleich: Die Konditionen müssen denen entsprechen, die auch einem fremden Dritten gewährt würden. Steuerrechtliche Einzelberatung ist zwingend empfohlen.
Ja. Die BAV unterliegt dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: Beiträge sind in der Ansparphase steuerfrei (Förderung), dafür werden die Auszahlungen im Rentenalter als sonstige Einkünfte vollständig mit dem dann geltenden persönlichen Steuersatz versteuert (§ 22 Nr. 5 EStG). Da der Steuersatz im Rentenalter meist deutlich niedriger ist als im Erwerbsleben, ist die nachgelagerte Besteuerung in der Regel vorteilhaft. Zusätzlich fallen auf Betriebsrenten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an (Freibetrag in der KV 2025: 187,25 €/Monat; darüber voller Beitragssatz).
Nein. Die Zuschuss-Pflicht nach § 1a Abs. 1a BetrAVG greift nur, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart. Spart der Arbeitgeber keine SV-Beiträge (z.B. weil das Gehalt bereits über der BBG liegt und damit keine SV anfällt), besteht keine gesetzliche Zuschuss-Pflicht. Viele Arbeitgeber zahlen den Zuschuss dennoch freiwillig als Benefit.

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